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FernUniversität in Hagen unterliegt in zweiter Instanz vor dem OVG NRW: Grundgebühren für alle Studierenden an Deutschlands größter Universität sind rechtswidrig.

FernUniversität in Hagen: Studiengebühren abgewendet!

Mehrere Studierende haben gegen die Einführung einer Studiengebühr an der FernUni geklagt, drei von ihnen bis zum OVG NRW. Einer von ihnen ist Pascal Hesse, Mitglied des Studierendenparlaments und 2013 – bei  Einführung der Studiengebühr – als Mitglied des Senats für Grüne, Piraten und Linke vehementer Kämpfer gegen eine Grundgebühr. Der Essener und Bundespressesprecher der Piratenpartei Deutschland hat vor Gericht gewonnen. 

Es ist ein großer Erfolg für alle Studierenden, die sich gegen Studiengebühren einsetzen“, betont Pascal Hesse, Studierender an der FernUniversität in Hagen und Mitglied im Studierendenparlament.

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr festgestellt, dass die von der FernUniversität von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist. Der heute 30-jährige Essener hatte nach Einführung der Grundgebühr gegen diese geklagt. Mit seinem Urteil ist das Gericht nun seiner Rechtsauffassung gefolgt. Seit Mitte 2016 gehört der gelernte Journalist nicht mehr dem Senat an, ist jedoch weiterhin Mitglied im Studierendenparlament sowie im Fachschaftsrat Kultur- und Sozialwissenschaften an der FernUniversität. Als Bundespressesprecher ist er heute für die Piratenpartei Deutschland tätig.

Pascal Hesse, Bundespressesprecher der Piratenpartei Deutschland. Foto: Christoph Bubbe
Pascal Hesse, Bundespressesprecher der Piratenpartei Deutschland. Foto: Christoph Bubbe

„Ich habe mich als Mitglied des Senats der Universität vehement gegen die Einführung der Grundgebühr eingesetzt. Sie ist eine verkappte Studiengebühr, toleriert von der rot-grünen NRW-Landesregierung, die fadenscheinig vorgibt, Studiengebühren abzulehnen und damit aktuell Wahlkampf macht. Interveniert hat sie an der FernUni jedoch nicht“,

So Hesse, der seinerzeit bis Mitte 2016 für die Grüne Hochschulgruppe Hagen (GHG), die Piraten Hochschulgruppe Hagen und die Linken dem wichtigsten Gremium der Hochschule angehörte.

Mit seinen Urteilen – insgesamt hatten drei Studierende geklagt – hat das OVG die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt. „Wir Grüne, Piraten und Linke haben damals versucht, dem Senat deutlich zu machen, dass eine derartige Studiengebühr an Deutschlands größter Universität rechtswidrig ist – leider ohne Erfolg. Die Gerichte haben nun in unserem Sinne entschieden. Studiengebühren sorgen dafür, dass junge Menschen aus finanzschwachen Familien und jene, die mit einem Studium aus ihrem schlecht bezahlten Berufsalltag heraus wollen, an einem Studium gehindert werden”, betont Hesse. Die FernUniversität hatte 2013 gegen den Willen der Studierendenvertreter im Senat eine Grundgebühr von 50 Euro pro Semester eingeführt. „Uns war seinerzeit klar: Was mit 50 Euro anfängt, kann im nächsten oder übernächsten Semester schnell zu einer Gebühr in Höhe von 100, 200 oder gar 500 Euro werden. Lässt man einmal zu, dass eine solche Gebühr kommt, werden die Studierenden sie auf lange Sicht nicht mehr los”, so Hesse.
Seine Mitstreiter und er ärgern sich, dass die NRW-SPD und die Grünen im Landtag NRW sich medienwirksam gegen Studiengebühren ausgesprochen, diese aber an der FernUni nicht verhindert haben. Hesse: “Durch die Hintertür sollte eine Studiengebühr eingeführt werden, mit rot-grüner Schützenhilfe an einer ganz normalen staatlichen Universität. Das konnten wir glücklicherweise noch rechtzeitig verhindern!”

Patrick Schiffer, Bundesvorsitzender und Spitzenkandidat der Piratenpartei in NRW für die Bundestagswahl, begrüßt die Entscheidung des OVG:

“Der Versuch der Hochschulleitung, mit Rückenwind aus dem SPD-geführten NRW-Wissenschaftsministerium und mit Billigung der Grünen im Landtag, Studiengebühren durch die Hintertür an der größten staatlichen Universität der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, ist glücklicherweise gescheitert. In Studiengebühren sehen die PIRATEN kein geeignetes Mittel, um die Finanzlage der Hochschulen nachhaltig zu verbessern und lehnen ihre Wiedereinführung ab.”

Die Verschlechterung der Studienbedingungen, wachsende Belastungen der Professoren und Dozenten im Bereich der Lehre und ein enormer Innovationsstau seien die Folgen der Politik der vergangenen Jahrzehnte. Der 15. Senat des OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das  Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (Aktenzeichen: 15 A 1330/15, 15 A  1675/15 und 15 A 2465/15, I. Instanz: VG Arnsberg ­11 K 969/14, 11 K  968/14 und 11 K 1375/14)

Für den Hintergrund – aus der Mitteilung des OVG NRW:

Die FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50,- € pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde bei allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sog. Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts aus, § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW ließen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen nicht die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung dehne den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.