Der Protest gegen die EU-Urheberrechtslinie brachte weit über 200.000 Menschen auf die Straße. Dennoch schaffte es die Reform durch das Europaparlament und muss bis 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium bittet nun um Stellungnahmen per PDF.
Wo wir stehen
Trotz der vielen strittigen Regelungen der Urheberrechtsreform wurde die Richtlinie am 26. März 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Ihr umstrittenster Bestandteil war Artikel 13 über Upload-Filter (inzwischen Artikel 17 – Nutzung geschützter Inhalte durch Online-Content-Sharing-Dienstleister).
Letztendlich fehlten der Opposition im Europäischen Parlament dank der massiven Straßenproteste in Deutschland und der europaweit unterzeichneten Petitionen nur wenige Stimmen, um die Richtlinie zu Fall zu bringen. Die Proteste waren so massiv, dass sie die in der Bundesregierung vertretenen Parteien zu einem öffentlichen Versprechen zwangen, einige der strittigen Punkte auf nationaler Ebene bei der Umsetzung der Richtlinie abzumildern, insbesondere Uploadfilter zu verhindern.
Was noch erreicht werden kann
Derzeit führt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) eine öffentliche Konsultation zur Umsetzung zweier Urheberrechtsrichtlinien durch, darunter die Copyright-Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt). Stellungnahmen dazu können bis zum 6. September 2019 abgegeben werden; siehe weitere Details hier.
Mitgliedstaaten, die europäische Richtlinien in nationales Recht umsetzen, sind an deren Bestimmungen und das zu erreichende Ziel gebunden, können aber Form und Methoden für die Umsetzung frei wählen. Der Wortlaut der Richtlinie lässt einen gewissen Spielraum, so dass es noch ein paar Dinge gibt, die Du tun kannst
- 1) Schütze gemeinschaftlich Erstelltes
Um zu vermeiden, dass Deine Lieblingsplattformen der neuen Gesetzgebung zum Opfer fallen, solltest Du das Bundesjustizministerium daran erinnern, dass die Richtlinie (EU) 2019/790 dazu dienen soll, bestimmte, sehr spezifische Plattformen zu regulieren, die mit Online-Diensten für Audio- und Videostreaming konkurrieren (Erwägungsgrund 62). Dies ist sehr wichtig, da mehr Dinge urheberrechtlich geschützt sind als nur Audio- und Videoinhalte, unter anderem Software oder Datenbanken. Die Plattformen, die von den Regeln ausgenommen sind und nie mit solchen Streaming-Diensten konkurrieren dürften, sollten daher von der deutschen Umsetzung eindeutig ausgeschlossen werden. Einige der in der Richtlinie genannten Beispiele sind Online-Enzyklopädien (z.B. Wikipedia), Bildungs- und Wissenschaftsclouds, Open-Source-Softwareentwicklungs- und -austauschplattformen (z.B. Github) und Cloud-Services (z.B. Dropbox) - 2) Sage Nein zu Filtern und zu “stay down”
Artikel 17 verpflichtet Online-Plattformen, vorbeugend Lizenzen für alle möglichen Inhalte zu erwerben, die in Zukunft von Nutzern hochgeladen werden könnten, da sie ansonsten für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Darüber hinaus müssen Website-Betreiber alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass Inhalte auf ihre Website hochgeladen werden, die ihnen ein Rechteinhaber gemeldet hat. Dies ist schier unmöglich, es sei denn, der Prozess wird durch Filter automatisiert. Du kannst helfen, indem Du die Regierung an ihr Versprechen und an ihre öffentliche Erklärung im Rat erinnerst, nach Möglichkeit keine Filterpflichten einzuführen. Und Du kannst helfen, eigene Beispiele zu liefern, in denen Dein hochgeladener Inhalt zu Unrecht entfernt wurde. - 3) Verlange zuverlässig garantierte Ausnahmen und Beschränkungen
Artikel 17 Absatz 7 garantiert, dass sich Uploader in allen Mitgliedstaaten auf die Ausnahme von Parodien vom Urheberrechtsschutz verlassen können, auch wenn sie sich in einem Land befinden, in dem es offiziell keine solche Ausnahme gibt. Gleichzeitig besagt Artikel 17 Absatz 9, dass die Richtlinie keinerlei legitime Nutzungen, die etwa unter Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechtsschutzes fallen, beeinträchtigen darf. Es ist wichtig, dass diese Bestimmungen ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt werden und dass sie nicht nur von Online-Content-Provider-Plattformen irgendwo in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben werden.
Schicke Deine Stellungnahme bis zum 6. September 2019 an folgende Mailadresse und erhebe Deine Stimme: konsultation-urheberrecht@bmjv.bund.de