Im vergangenen Jahr hatte der Urheber Bruno Kramm nach einem Rechtsstreit letztinstanzlich gegen die GEMA ein bahnbrechendes Urteil erwirkt. Anwaltliche Unterstützung hat er dabei von der Piratenpartei Deutschland erfahren, denn Kramm ist Mitglied der Piratenpartei, der es um ein Grundsatzurteil ging. Die Beteiligung von Verlegern an den Tantiemen, die über die Verwertungsgesellschaft GEMA ausgeschüttet werden, wurde bereits im vergangenen Jahr als rechtswidrig erklärt. Verleger kassierten bis dato unrechtmässig im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40% der eigentlich nur dem Urheber zustehenden Tantiemen.

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Statt das Urteil anzuerkennen und den Urhebern die rechtliche Möglichkeit der Rückforderung der unrechtmässig ausgeschütteten Beiträge umfänglich zu ermöglichen, spielte die GEMA auf Zeit. Einerseits wurde in einer ‚Nacht und Nebel Aktion‘ im Bundestag mit gerade mal unter 60 anwesenden und zuvor gebrieften Abgeordneten ein neues Verwertungsgesellschafts-Gesetz durchgewunken, das die zukünftige Verlegerbeteiligung wieder ermöglichen sollte. Andererseits versuchte die GEMA die Rückforderung dadurch aufzuhalten, indem sie ein Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anstrengte. Urheber, die in der Zwischenzeit ihr Recht durchsetzen wollten, wurden dann mit einem Schreiben konfrontiert, das die Rechtskräftigkeit des Urteils anzweifelte.

Das Nichtzulassungsverfahren vor dem BGH zielte darauf ab, dass der vom Kläger und PIRATEN Bruno Kramm veranschlagte Streitwert von 20.000 Euro nicht den Konsequenzen des Urteils entsprechen würde. Der BGH konnte dieser Begründung nicht folgen, denn die GEMA hätte den Streitwert bereits in der ersten Instanz höher beziffern können. Aus diesem Grund wies der BGH die Nichtzulassungsklage der GEMA nunmehr zurück.

„Dieses Urteil wird in der Konsequenz auch zu einer transparenteren GEMA führen, in deren Mittelpunkt dann nicht mehr die Wünsche großer Verlagshäuser stehen, sondern der Urheber und Schöpfer eines Werkes“, betont Kläger Bruno Kramm. Auch die gängige Haifischpraxis großer Verlage, kleinere Repertoires über den Kopf der unterzeichneten Urheber aufzukaufen und maximal auszuwerten, ohne den Wünschen der Urheber gerecht zu werden, werde dadurch schwieriger werden.

Bruno Kramm weiter:

„Große Teile der Verlagsbranche halten so seit Jahrzehnten an einer Ausbeutungspraxis fest, in der der Urheber in unüberschaubaren Zeiträumen sämtliche Rechte einräumen musste, um auf die vagen und kaum evaluierbaren Versprechen des Verlegers zu hoffen. Hier hat das Urteil den bisher wehrlosen Urhebern endlich einen Ausweg eröffnet.“

Carsten Sawosch, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, ergänzt:

„Mit dem Urteil des BGH ist das Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung endlich rechtskräftig. Forderungen von Urhebern können jetzt rückwirkend geltend gemacht werden, bzw. nach Evaluierung der Leistung des Verlegers neue Verträge ausgehandelt werden. Bis heute kommt die GEMA ihrer Verpflichtung gegenüber den Urhebern nicht nach und verschleiert die positiven finanziellen Konsequenzen gegenüber ihren Mitgliedern.“

Für die GEMA dürfte die Abweisung der Nichtzulassungsklage eine Rückforderungs- und Klagewelle von Urhebern als Konsequenz bedeuten. Es geht dabei um Tantiemen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro, die den Urhebern und nicht den Verlagen zustehen.

Aktenzeichen: I ZR 267/16