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PIRATEN-Klage kippt deutsche Störerhaftung

Die heutige Entscheidung, die Störerhaftung abzuschaffen und das Telemediengesetz neu zu regeln, wurde vom CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek im Gespräch mit ZEIT ONLINE bestätigt Wer sein WLAN für andere Nutzer öffnet, soll künftig nicht mehr pauschal für deren Surfverhalten haften.

Die langjährige Forderung der Piratenpartei nach Abschaffung der Störerhaftung wird demnach von der Bundesregierung umgesetzt. Unternehmer und PIRAT Tobias McFadden hatte seit langen Jahren gegen die Störerhaftung erfolgreich prozessiert. Zuletzt wurde der Vorgang zur erneuten Überprüfung vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an die deutschen Stellen zurückgegeben – mit dem Hinweis auf Nachbesserung. Das Gutachten des Generalanwaltes war ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung,

Stefan Körner, Bundesvorsitzender der Piratenpartei Deutschland: “Manche Dinge dauern in der Politik und vor Gericht sehr lange, kommen aber dann doch zu einem guten Ende. Die Störerhaftung wurde von vielen kleinen Unternehmern wie auch von Parteien immer wieder als ‘Bremse’ für den Digitalstandort Deutschland kritisiert. Wir freuen uns, dass die Bundesregierung endlich eingesehen hat, dass dieses Hemmnis weg muss. Danke auch an unseren bayerischen PIRATEN Tobias McFadden, der sich bis zum EuGH durchgeklagt hat, um die Störerhaftung zu kippen. PIRATEN wirken! Wieder einmal.”

 “Ich freue mich sehr, dass sich der lange Kampf offenbar gelohnt hat und die Bundesregierung anhand des Gutachtens des EuGH-Generalstaatsanwaltes die Störerhaftung abschafft!”Tobias McFadden

4 Kommentare zu “PIRATEN-Klage kippt deutsche Störerhaftung

  1. hans klarsicht

    8. Warum wird die Störerhaftung nicht uneingeschränkt aufgehoben, wie es etwa die Freifunker fordern?

    Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die Störerhaftung ist ein bewährtes Mittel, um Urheberechtsverletzungen im Internet zu bekämpfen und dabei die Sorgfaltspflichten aller Beteiligten sachgerecht abzugrenzen. Dort, wo Täter und Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht greifbar sind, ist die Störerhaftung regelmäßig die einzige Möglichkeit, die Rechteinhaber haben, um gegen eine fortdauernde Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Dabei haftet nicht jeder Dritte als Störer, der irgendwie zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Voraussetzung der Haftung ist vielmehr, dass der Störer überhaupt in der Lage ist, in zumutbarer Weise Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen Dritter zu treffen. Die Sorgfaltspflichten für Betreiber von öffentlichen WLAN-Zugängen sollen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung konkretisiert werden, und zwar auf möglichst niedrigem Niveau. In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung bereits eine differenzierte und fein abgewogene Konkretisierung der jeweiligen Sorgfaltspflichten geleistet. Dieses ausgewogene System sollten wir nicht aufgeben. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.

  2. Öhm, das ist so nicht korrekt. Die Störerhaftung bleibt vollständig erhalten, es sei denn, die Nutzer sind identifizierbar (und in dem Fall greift ja die Störerhaftung eh nicht mehr, weil ja der “Schuldige” zu ermitteln ist). Die Meldung müsste daher korrekt lauten: “Piratenpartei schafft Rechtssicherheit und etabliert Störerhaftung in vollem Umfang”. Glückwunsch dazu, war aber so wohl nicht geplant.

    Datails dazu beim Ministerium, http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan,did=695728.html
    Punkte 1 und 2 (identifizierbare Nutzer), sowie 8-10 (volle Störerhaftung für Freifunker).

    Bitte nicht einfach den Müll der PR-Abteilungen nachplappern.

  3. skreutzer

    Fefe hat darauf hingewiesen, dass auf http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan,did=695728.html unter Punkt 8 ausgeführt ist, dass die Störerhaftung nicht komplett abgeschafft wird. Es wäre also dafür zu sorgen, dass die Vorkehrungen für alle, die kein ISP sind und vom Providerprivileg abgedeckt werden, unzumutbar sind, indem der Datenverkehr Ende-zu-Ende-verschlüsselt über die Leitung geht. Im schlechtesten Fall wird man als privater Betreiber zu Man-in-the-Middle (schlecht: SSL-Handshake, gut: pre-shared Keys) oder Deep Packet Inspection genötigt, das vernünftige Ergebnisszenario wäre aber, dass Detektive und die Polizei wieder wie früher vor Ort ermitteln müssten.

  4. Unsere "Sonnenkönigin"

    http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan,did=695728.html

    8. Warum wird die Störerhaftung nicht uneingeschränkt aufgehoben, wie es etwa die Freifunker fordern?

    Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die Störerhaftung ist ein bewährtes Mittel, um Urheberechtsverletzungen im Internet zu bekämpfen und dabei die Sorgfaltspflichten aller Beteiligten sachgerecht abzugrenzen. Dort, wo Täter und Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht greifbar sind, ist die Störerhaftung regelmäßig die einzige Möglichkeit, die Rechteinhaber haben, um gegen eine fortdauernde Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Dabei haftet nicht jeder Dritte als Störer, der irgendwie zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Voraussetzung der Haftung ist vielmehr, dass der Störer überhaupt in der Lage ist, in zumutbarer Weise Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen Dritter zu treffen. Die Sorgfaltspflichten für Betreiber von öffentlichen WLAN-Zugängen sollen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung konkretisiert werden, und zwar auf möglichst niedrigem Niveau. In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung bereits eine differenzierte und fein abgewogene Konkretisierung der jeweiligen Sorgfaltspflichten geleistet. Dieses ausgewogene System sollten wir nicht aufgeben. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.

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