Urheberrecht und nicht-kommerzielle Vervielfältigung

Der uralte Traum, alles Wissen und alle Kultur der Menschheit zusammenzutragen, zu speichern und heute und in der Zukunft verfügbar zu machen, ist durch die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte in greifbare Nähe gerückt. Wie jede bahnbrechende Neuerung erfasst diese vielfältige Lebensbereiche und führt zu tief greifenden Veränderungen. Es ist unser Ziel, die Chancen dieser Situation zu nutzen und vor möglichen Gefahren zu warnen. Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheberrechts beschränken jedoch das Potential der aktuellen Entwicklung, da sie auf einem veralteten Verständnis von so genanntem "geistigem Eigentum" basieren, welches der angestrebten Wissens- oder Informationsgesellschaft entgegen steht.

Keine Beschränkung der Kopierbarkeit

CD-SchlossSysteme, welche auf einer technischen Ebene die Vervielfältigung von Werken be- oder verhindern ("Kopierschutz", "DRM", usw.), verknappen künstlich deren Verfügbarkeit, um aus einem freien Gut ein wirtschaftliches zu machen. Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab. Darüber hinaus behindern sie auf vielfältige Art und Weise die berechtigte Nutzung von Werken, erschaffen eine vollkommen inakzeptable Kontrollierbarkeit und oft auch Überwachbarkeit der Nutzer und gefährden die Nutzung von Werken durch kommende Generationen, denen der Zugang zu den heutigen Abspielsystemen fehlen könnte. Zusätzlich stehen die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Etablierung einer lückenlosen und dauerhaft sicheren Kopierschutzinfrastruktur im Vergleich zu ihrem gesamtwirtschaftlichen Nutzen in einem extremen Missverhältnis. Die indirekten Folgekosten durch erschwerte Interoperabilität bei Abspielsystemen und Software erhöhen diese Kosten weiter.

Freies Kopieren und freie Nutzung

Da sich die Kopierbarkeit von digital vorliegenden Werken technisch nicht sinnvoll einschränken lässt und die flächendeckende Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Lebensbereich als gescheitert betrachtet werden muss, sollten die Chancen der allgemeinen Verfügbarkeit von Werken erkannt und genutzt werden. Wir sind der Überzeugung, dass die nichtkommerzielle Vervielfältigung und Nutzung von Werken als natürlich betrachtet werden sollte und die Interessen der Urheber entgegen anders lautender Behauptungen von bestimmten Interessengruppen nicht negativ tangiert. Es konnte in der Vergangenheit kein solcher Zusammenhang schlüssig belegt werden. In der Tat existiert eine Vielzahl von innovativen Geschäftskonzepten, welche die freie Verfügbarkeit bewusst zu ihrem Vorteil nutzen und Urheber unabhängiger von bestehenden Marktstrukturen machen können. Daher fordern wir, das nichtkommerzielle Kopieren, Zugänglichmachen, Speichern und Nutzen von Werken nicht nur zu legalisieren, sondern explizit zu fördern, um die allgemeine Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kultur zu verbessern, denn dies stellt eine essentielle Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft dar.

Förderung der Kultur

Wir sehen es als unsere Verantwortung, die Schaffung von Werken, insbesondere im Hinblick auf kulturelle Vielfalt, zu fördern. Positive Effekte der von uns geforderten Änderungen sollen im vollen Umfang genutzt werden können. Mögliche, aber nicht zu erwartende negative Nebenwirkungen müssen bei deren Auftreten nach Möglichkeit abgemindert werden.

Ausgleich zwischen Ansprüchen der Urheber und der Öffentlichkeit

Wir erkennen die Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk in vollem Umfang an. Die heutige Regelung der Verwertungsrechte wird einem fairen Ausgleich zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber und dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur jedoch nicht gerecht. Im Allgemeinen wird für die Schaffung eines Werkes in erheblichem Maße auf den öffentlichen Schatz an Schöpfungen zurückgegriffen. Die Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum ist daher nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten von essentieller Wichtigkeit. Es sind daher Rahmenbedingungen zu schaffen, welche eine faire Rückführung in den öffentlichen Raum ermöglichen. Dies schließt insbesondere eine drastische Verkürzung der Dauer von Rechtsansprüchen auf urheberrechtliche Werke unter die im TRIPS-Abkommen vorgegebenen Fristen ein.

Gleichstellung von Software

Wir lehnen einen Sonderstatus von Software im Urheberrecht ab, sofern dieser nicht technisch bedingt ist (zum Beispiel zur Wahrung der Interoperabilität). Dies beinhaltet insbesondere die Ablehnung von Privilegien wie zum Beispiel die Einschränkung der Nutzung und Vervielfältigung von Software, die auch über die Regelungen für andere Werksformen hinausgehen.

Kommentare

Schlingern...

öhhhm, Pierre,

wenn Du meinen Post gelesen hättest, sähest Du zumindest, dass im Bereich IT-Selbständigkeit in gewissen Branchen es eben so ist, dass oft ein erster, großer Auftrag den Start in die selbständige Existenz ermöglicht. Das Schlingern kommt erst dann, wenn nichts nachkommt, in etwa 2-3 Jahren, weil man sich auf seinen Loooooorbeeren ausgeruht hat, statt fleißig zu Aquirieren.

Die Piratenpartei jedoch sieht vor, alle Entwicklungen, die unter staatlicher Bezuschussung entstanden (Grundungszuschuss) zwangsweise zu veröffentlichen. Unmöglich und der Realitätsnähe entbehrend.

Doktorarbeiten im IT-Bereich:
Argument A) die UNI wird als verlängerte Werkbank von Industrieunternehmen missbraucht, die Ergebnisse gehören allein dem sponsornden Unternehmen.
Argument B) die UNI könnte diese spezielle Forschung ohne das sponsornde Unternehmen aus finanziellen Gründen nicht schultern. Und es gäbe diese Entwicklung ohne das Sponsoring nicht.

Beides ist prinzipiell völlig falsch.
Ein Patent gehört dem, der's anmeldet.
Wenn der Doktorand frühzeitig sein Patent anmeldet, kann der Sponsor garnichts.
Es sei denn es werden unsittliche Knebelverträge vorab vor dem Sponsoring geschlossen.
Aber zu einem Vertrag gehören immer zwei Partner, und wenn einer sagt, nein so machen wirs nicht, und der andere (Industrie) will das unbedingt entwickelt haben, gibts eben einen anderen Vertrag.
(Z.Bsp. Beteiligung des Doktoranden in irgendeiner Form am Benefit des Unternehmens an seiner Arbeit...)

Wenn ich als Industrieunternehmen eine Doktorarbeit fördere, möchte ich natürlich, dass die Konkurrenz die von mir bezahlten Forschungen nicht postwendend für sich gegen mich nutzen kann. Ist das legitim?
Ja, das ist legitim. Wenn das sehr ausgereifte Patentrecht hier aufgeweicht wird das unserer Wirtschaft in extremem Maße Schaden zufügen, der durch Industriespionage anderer Staaten bereits sehr groß ist.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an den Diebstahl von Blaupausen von Windkraft-Anlagen-Rotoren und -Steuerung durch US-amerikanische Geheimdienste (wer will, kann googeln, wird fündig)

Nö, Leute, das Wissen bedarf Schutzes vor Diebstahl.
Sonst geht der leer aus, der's erarbeitet hat.

Und mit ihm sein Land.

P.S.: ich hasse es, mit China-Werkzeug zu arbeiten!
(Schraubenschlüssel Marke Baumarkt an festsitzendem Zylinderkopfbolzen schon wieder überdreht, angeblich V4A...)